Werbe-Kapriolen beim NDR - Die Gerd-Show
Der Tipp kam von einem NDR-Kultur- und NDR 2-Hörer aus Hannover
Aufzeichnung und Korrespondenz: Theodor Clostermann
Hier: Juristische Winkelzüge des Intendanten zur Rechtfertigung
5. August 2005 | Dokumentation: „Die Gerd-Show“ auf NDR 2 | |
11. August 2005 | Beschwerde zu NDR 2: „Die Gerd-Show“ | |
24. August 2005 | Schreiben der Rundfunkratsvorsitzenden | |
4. Oktober 2005 | Schreiben des Intendanten | |
10. Oktober 2005 | Nachfragen des Beschwerdeführers |
Schreiben des NDR-Intendanten zur Beschwerde, die „Gerd Show“ auf NDR 2 enthalte Werbung oder Schleichwerbung
Juristische Winkelzüge zur Rechtfertigung: „werbliche Elemente“, „Begleitmaterial“, „Service“ und „Kunstfreiheit“
Schreiben im Original (Pdf - Drucken, Speichern) |
Norddeutscher Rundfunk INTENDANT |
Herrn
Theodor Closterman
(...)
4. Oktober 2005 |
Sehr geehrter Herr Clostermann,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11. August 2005. Die Vorsitzende des NDR Rundfunkrates, Frau Dagmar Gräfin Kerssenbrock, hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Ihren Vorwurf, NDR 2 hätte Schleichwerbung betrieben, habe ich prüfen lassen. Ein Verstoß gegen das Gebot aus § 7 Absatz 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zur Trennung von Werbung und Programm konnte nicht festgestellt werden. Die Comedy-Serie „Die Gerd Show“ ist seit mehreren Jahren fester Bestandteil des Programms von NDR 2. Es handelt sich bei der Serie um eine Auftragsproduktion, die in der redaktionellen Verantwortung von NDR 2 liegt und deren Abnahme durch die Programmbereichsleitung von NDR 2 erfolgt. Entgegen Ihrer Vermutung läuft „Die Gerd Show“ übrigens mehrheitlich bei öffentlich-rechtlichen Sendern.
Auch einen Verstoß gegen das in § 7 Absatz 6 Satz 1 RStV niedergelegte Verbot der Schleichwerbung vermag ich nicht zu erkennen. Redaktionelle Hinweise auf eine neu erschienene CD, die neben der eigentlichen Information auch werbliche Elemente enthält, sind zulässig, wenn es sich dabei um Begleitmaterial zu Rundfunksendungen handelt. Ziffer 14.1 Satz 2 der ARD-Richtlinien für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring definiert den Begriff „Begleitmaterial“ als „Bücher, Schallplatten, CDs, CD-ROMs, Videokassetten und andere Publikationen, die sich unmittelbar von Sendungen, Programmen oder Veranstaltungen der Rundfunkanstalt ableiten und entweder von ihr, einem Beteiligungsunternehmen oder Dritten produziert oder vertrieben werden.“ Bei der CD „Angie und Gerd: Greatest Hartz“ handelt es sich um eine Zusammenstellung von Radiosketchen, die überwiegend auf NDR 2 ausgestrahlt wurden, und somit um klassisches Begleitmaterial. Im Übrigen geht es bei dem Hinweis auf die neue CD zu der „Gerd Show“ um einen Service für die NDR 2 Hörer, eine Information, die sie sonst auf anderem Wege beziehen müssten.
Lassen Sie mich ein anderes Beispiel nennen, bei dem so verfahren wird: Ein Künstler veröffentlicht sein neues Album, das NDR 2 als CD der Woche redaktionell vorstellt. Selbstverständlich wird erwähnt, ab wann die CD im Laden erhältlich ist. Auch das ist kein Fall von Schleichwerbung, sondern ein Service für die Hörer, die an der CD Interesse haben. Dazu sei im Übrigen angemerkt, dass das Programm dafür selbstverständlich keinerlei Gegenleistungen von den Autoren bzw. Plattenfirmen erhält.
Schließlich handelt es sich bei dem auf die CD und die CDU bezogenen Hinweis „klar, ist ja beides käuflich“, weder um eine üble Nachrede bzw. Unterstellung noch um eine politisches Statement des Norddeutschen Rundfunks im Wahlkampf für die vorgezogene Bundestagswahl. Vielmehr sind die beanstandeten Äußerungen erkennbar Bestandteil des Gesamtkunstwerks und stellen damit zulässige Meinungsäußerungen im Rahmen der damit eröffneten Kunstfreiheit dar.
Die Tatsache, dass auf der NDR 2 Homepage eine besondere Seite für „Die Gerd Show“ eingerichtet ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 11 Absatz 1 Satz 2 RStV, der den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beschreibt, sieht ausdrücklich vor, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann. So liegt es hier. Die Informationen auf der von Ihnen beanstandeten Webseite beziehen sich auf die tägliche „Gerd Show“ in der NDR 2 Morgenshow. Dass die CDs über die „Gerd-Show“ auch im NDR Shop erhältlich sind, ist nicht zu kritisieren, da sie sich unmittelbar von der entsprechenden Rundfunksendung ableiten.
Unter den vorgenannten Umständen kann ich nicht feststellen, dass NDR 2 mit den von Ihnen beanstandeten Hinweisen gegen Rundfunkgesetze und -Staatsverträge sowie sonstige rechtliche Vorschriften verstoßen hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Jobst Plog
• Lesen Sie den Grundsatzartikel:
Die unzulässige Praxis der ARD mit den „Hinweisen auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien“ - Die ARD-Werberichtlinien hebeln den Rundfunkstaatsvertrag aus
• Lesen Sie die Beschwerde der Bürgerinitiative „Das GANZE Werk (Nord)“:
Beschwerde wegen der Werbung bei NDR Kultur, 2. Februar 2009
5. August 2005 | Dokumentation: „Die Gerd-Show“ auf NDR 2 | |
11. August 2005 | Beschwerde zu NDR 2: „Die Gerd-Show“ | |
24. August 2005 | Schreiben der Rundfunkratsvorsitzenden | |
4. Oktober 2005 | Schreiben des Intendanten | |
10. Oktober 2005 | Nachfragen des Beschwerdeführers |