Das GANZE Werk - Presseschau - Dokumentation

Deutscher Bundestag - 15. und 16. Wahlperiode
Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ - Schlussbericht vom 11. Dezember 2007
Drucksache 16/7000 - Kapitel 3.2.2 - Seite 150

KULTURAUFTRAG UND KULTURELLE TÄTIGKEIT DES RUNDFUNKS

Ausschnitte 2 a - 2 d: Bestandsaufnahme - Rechtliche Grundlagen für den Kultur- und Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

PdfRundfunk-Kapitel (original) Ausschnitt 2 b DGW-Textsammlung

Zitat:
Der Rundfunkstaatsvertrag319 enthält (...) in § 11 Abs. 2 S. 4 eine besondere Verpflichtung gegenüber der Kultur. So soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk „Beiträge insbesondere zur Kultur“ anbieten. Dies ist die deutlichste Regelung des Gesetzgebers zum Kulturauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Ausschnitt 2 b
Rundfunkstaatsverträge der Länder

Der Begriff „Kulturauftrag“ wird in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes oder in Gesetzestexten nicht ausdrücklich definiert. Der Rundfunkstaatsvertrag319 enthält jedoch in § 11 Abs. 2 S. 4 eine besondere Verpflichtung gegenüber der Kultur. So soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk „Beiträge insbesondere zur Kultur“ anbieten. Dies ist die deutlichste Regelung des Gesetzgebers zum Kulturauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Inhalte des Rundfunks sollen die gesamte Bandbreite des gesellschaftlichen Lebens und die kulturelle Vielfalt widerspiegeln, sich an alle richten und für alle erreichbar sein.320 Als Beispiele werden im Rundfunkstaatsvertrag neben Religion anspruchsvolle und allgemeinbildende Themen, aber auch populäre und unterhaltende Programme genannt.

Laut überwiegender Ansicht in der Rechtsliteratur ist § 11 Abs. 2 S. 4 RStV auch dahingehend zu interpretieren, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk verpflichtet sei, als Kulturmedium kulturelle Ereignisse, Werke bzw. Erlebnisse selbst zu schaffen (zum Beispiel durch die Pflege der rundfunkeigenen Klangkörper und die Produktion von Hörspielen); das heißt, sie sollen selbst „Kulturträger“ sein.

Festzuhalten bleibt, dass die Begriffe Kultur und Kulturauftrag bisher weder in den verfassungsrichterlichen Ausführungen noch im Rundfunkstaatsvertrag ausreichend definiert werden. Es fehlt an einer präziseren gesetzgeberischen Definition als Grundlage für eine inhaltliche Konkretisierung des Kulturbegriffs in den Selbstverpflichtungen und Leitlinien der Rundfunkanstalten. Auch die Europäische Kommission hat in ihrem Bescheid vom 24. April 2007 im Beihilfeverfahren zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland eine Präzisierung des Kulturauftrages angemahnt.321

Die Enquete-Kommission hat davon abgesehen, grundsätzlich einen qualitativen Kulturbegriff zu definieren.322 Wenn sie von Kultur im Rundfunk und vom Kulturauftrag der Rundfunkanstalten spricht, fasst sie darunter das Berichten über kulturelle Ereignisse und über das kulturelle Leben.

319
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Neunten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GBl. BW 2007 S. 111), in Kraft getreten am 1. März 2007.

320
Vgl. insbesondere den 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (1. April 2004); vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2006e).

321
Vgl. Schreiben der Europäischen Kommission vom 24. April 2007 bzgl. der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (AZ: K(2007)1761 endg.): „Nach Auffassung der Kommission ist die allgemeine im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehene Vorgabe einer Schwerpunktsetzung auf Kultur, Information und Bildung nicht ausreichend, um die Verpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Bezug auf diese Zusatzkanäle klar zu umschreiben. Ohne eine klare Umschreibung, was unter ‚Kultur, Information und Bildung‘ zu verstehen ist, könnten die meisten von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angebotenen Programmgattungen unter diese Begriffe fallen. Unter diesen Umständen bleibt unklar, welchen Mehrwert diese Kanäle im Vergleich zu den bereits existierenden Kanälen bringen.“ RN 249: „Dasselbe gilt auch für die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, (jeweils) drei digitale Zusatzkanäle anzubieten. Die im Rundfunkstaatsvertrag festgelegte Vorgabe, dass diese Kanäle ihren Schwerpunkt auf Information, Bildung und Kultur legen müssen, ist nicht ausreichend präzise.“

322
Vgl. Präambel.

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• Leitartikel (Bericht, Dokumentation und Einschätzung)
Ein Meilenstein zu mehr Qualität im Rundfunk
Eine Empfehlung lautet: Mehr zusammenhängende musikalische Werke in der Hauptsendezeit
Von Theodor Clostermann
Neun Handlungsempfehlungen zum Kulturauftrag des Rundfunks
Zusammengestellt von der Enquete-Kommission
Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ - Schlussbericht - Zitate
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Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“