Das GANZE Werk - Presseschau
Netzeitung.de, 23. August 2005
Die norddeutsche Hörer-Initiative „Das ganze Werk“ im Gespräch mit der Netzeitung
Auch nicht bezahlte Schleichwerbung verboten
Schleichwerbung ist auch dann nicht erlaubt, wenn dafür gar nichts bezahlt wurde. Das geht aus einem Urteil des Berliner Kammergerichts hervor.
Das Thema Schleichwerbung beschäftigt nicht nur die Fernsehsender. Auch für den Hörfunk gilt die Pflicht zur Trennung zwischen redaktionellen Beiträgen und bezahlter Werbung, stellte das Berliner Kammergericht in einem Urteil zu einem als Interview getarnten Werbebeitrag fest. Die norddeutsche Hörer-Initiative „Das ganze Werk“ äußerte sich im Gespräch mit der Netzeitung zufrieden über das Urteil und sieht darin einen wichtigen Impuls für die Diskussion über Schleichwerbung im Radio.
Besonders interessant sei die in der Urteilsbegründung verwendete Definition von Schleichwerbung, sagte der Sprecher der Initiative, Theodor Clostermann. Das Gericht habe festgestellt, dass ein „Verstoß gegen die Lauterkeitsregeln des Wettbewerbs“ auch vorliegen könne, „ohne dass der Beitrag gegen Entgelt geschaltet worden (...) oder im Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung für das Produkt bzw. die Dienstleistung stehen muss“, zitiert Clostermann aus dem Urteil.
Es müsse also nicht unbedingt „Geld geflossen sein“, um einen Verstoß gegen das Verbot von Schleichwerbung festzustellen, so Clostermann. Das Urteil widerlege seiner Einschätzung nach die unter anderem von dem Berliner Rechtsanwalt Niko Härting vertretene Ansicht, dass ein als Schleichwerbung bezeichneter Beitrag „gekauft“ worden sein muss und dies vor Gericht auch belegt werden müsse.
Staatsvertrag
Clostermann verweist in diesem Zusammenhang auf den Rundfunkstaatsvertrag, der Schleichwerbung ebenfalls nicht nur im Zusammenhang mit bezahlten Beiträgen erwähnt. Der Staatsvertrag spricht allgemein von Schleichwerbung als der „Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten (...) zu Werbezwecken“ und „insbesondere dann (...), wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“
Die Anwaltskanzlei Härting hatte auf die Bedeutung des Berliner Urteils von Ende Juli verwiesen und speziell darauf, dass das Gericht das Verbot von Schleichwerbung nun explizit auch für den Hörfunk bestätigt habe.
Bei der Entscheidung des Gerichts war es um ein als Interview ausgestrahlten Radiobeitrag über einen Fleischereibetrieb gegangen. (nz)
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• Rundfunkstaatsvertrag
Vor allem die Paragraphen 2, 7 und 8;
15 bis 17 (öffentlich-rechtlich), 44 bis 46 (privat)