Das GANZE Werk - Presseschau (Dokumentation)

Härting Rechtsanwälte Berlin, 19. August 2005

Einstweilige Verfügung gegen reißerisches „Interview“

Kammergericht Berlin verbietet Schleichwerbung im Rundfunk

Der Moderator habe Formulierungen benutzt, die wie Werbeslogans klingen, und sich – ohne jede kritische Distanz - auf die Rolle eines Stichwortgebers für die Interviewpartnerin beschränkt

Nicht nur in Fernsehsendungen und in Printmedien ist Schleichwerbung verboten. Die Pflicht zur Trennung zwischen redaktionellen Beiträgen und bezahlter Werbung gilt auch für den Hörfunk. Dies hat das Berliner Kammergericht jetzt bestätigt.

Es ging um ein „Interview“ mit der Inhaberin einer Fleischerei, das im April dieses Jahres über einen Radiosender im Nordosten Brandenburgs ausgestrahlt wurde. Bei dem „Interview“ handelte es sich um eine kaum verbrämte Lobhudelei auf den Fleischereibetrieb, den der Moderator unter anderem mit dem Satz „Und hier hat der Genuss einen ganz bestimmten Namen“ anpries.

Lieferant des Beitrags war eine Agentur, die dem Rundfunksender kurz zuvor auch einen Werbespot der Fleischerei übermittelt hatte. Der Sender schöpfte Verdacht und beantragte eine einstweilige Verfügung, um der Agentur die Lieferung weiterer getarnter Werbebeiträge zu untersagen.

Das Kammergericht (Beschluss vom 29. Juli 2005, Az. 5 W 85/05) gab dem Verbotsantrag statt und verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach gilt „getarnte Wirtschaftswerbung“ als wettbewerbswidrig. Zwar sei es erlaubt, in redaktionellen Beiträgen ein Unternehmen lobend hervorzuheben. Auch belege der enge zeitliche Zusammenhang mit dem Werbespot für sich allein noch nicht, dass es sich um Schleichwerbung handelt. Der Moderator habe jedoch Formulierungen benutzt, die wie Werbeslogans klingen, und sich – ohne jede kritische Distanz - auf die Rolle eines Stichwortgebers für die Interviewpartnerin beschränkt. Diese Indizien seien ausreichend für den Nachweis verbotener Schleichwerbung.

Niko Härting:Die Entscheidung des Kammergerichts ist für die ARD-Sender hochinteressant, die sich derzeit mit dem Thema Schleichwerbung befassen. Wer gegen Schleichwerbung vorgehen möchte, muss beweisen, dass ein Beitrag tatsächlich ‚gekauft’ worden ist. Das Kammergericht liefert jetzt ein Beispiel dafür, wie ein solcher Beweis per Indizienkette geführt werden kann.“

Widerspruch des GANZEN Werks zu einem Punkt bei Niko Härting

Die am Schluss von Niko Härting gemachte Bemerkung:

„Wer gegen Schleichwerbung vorgehen möchte, muss beweisen, dass ein Beitrag tatsächlich ‚gekauft’ worden ist.“

scheint so nicht zu stimmen. In dem Urteil heißt es auf Seite 5 im Teil B. III. 1. b):

„Der Verstoß gegen die Lauterkeitsregeln des Wettbewerbs liegt in einem solchen Fall - auch ohne dass der Beitrag gegen Entgelt geschaltet worden sein oder im Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung für das Produkt bzw. die Dienstleistung stehen muss - darin begründet, dass der Verbraucher dem redaktionell gestalteten Beitrag als einer Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten [= Information eines Radiosenders, Erläuterung DGW] regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (vgl. BGH, a.a.O., Produkt-Interview, Seite 543 m.w.N.). Die insoweit die Wettbewerbsförderungsabsicht belegenden Umstände begründen dann zugleich den Verstoß gegen das Verbot der „Schleichwerbung“ und umgekehrt.“

Hervorhebungen/Fettschrift: Das GANZE Werk

Lesen Sie auch:
Auch nicht bezahlte Schleichwerbung verboten
Die norddeutsche Hörer-Initiative „Das ganze Werk“ äußerte sich im Gespräch mit der Netzeitung zufrieden über das Urteil.
Netzeitung und N24, 23. August 2005
• Widerspruch des GANZEN Werks zu einem Punkt bei Niko Härting
Korrekturhinweis des GANZEN Werks am 19. August 2005
• Einstweilige Verfügung gegen reißerisches „Interview“
Kammergericht Berlin verbietet Schleichwerbung im Rundfunk
Erklärung von Rechtsanwalt Niko Härting, Berlin, 19. August 2005
• Beschluss - Geschäftsnummer: 5 W 85/05 97 O 126/05 Landgericht Berlin
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Urteilsbegründung des Kammergerichts Berlin, 29. Juli 2005
Rundfunkstaatsvertrag
Vor allem die Paragraphen 2, 7 und 8;
15 bis 17 (öffentlich-rechtlich), 44 bis 46 (privat)