Das GANZE Werk - Presseschau - Dokumentation
Bundesverfassungsgericht, 11. September 2007, Urteilsbegründung
„Rundfunkgebühren verfassungswidrig festgesetzt“
Urteil vom 11. September 2007
1 BvR 2270/05; 1 BvR 809/06; 1 BvR 830/06
Rundfunkfreiheit und Programmauftrag
Auszug aus der Urteilsbegründung, Absätze 113 bis 127, Kurzfassung
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Vorbemerkung der Redaktion von www.dasganzewerk.de:
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde in vielen Teilen der Presse in dem Sinne kommentiert, es sei ein Urteil von Ewiggestrigen (zum Beispiel in der Frankfurter Rundschau: „Ein Hauch von Nostalgie“).
In Wirklichkeit verteidigt das Bundesverfassungsgericht das Prinzip der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) und seine selbst entwickelten Grundsätze des Programmauftrags für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Anders als es die Kommentare nahelegen, aktualisert das Bundesverfassungsgericht diese Gesichtspunkte für den heutigen Zustand
• von neuer horizontaler und vertikaler Medienkonzentration,
• von neuen Technologien und Vertriebswegen,
• der Konkurrenz zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Anbietern und
• der letzten Erfahrungen des Dahinschleichens der Trennung von Programm und Werbung.
Es formuliert damit deutliche Vorgaben für die Politik (Rundfunkstaatsverträge) und die Programmmacher in den Rundfunkanstalten.
Diese Ausführungen sind für uns eine erneute Bestätigung dafür, dass wir mit unserem Einsatz für mehr Radiokultur richtig liegen.
Lesen Sie diese Ausführungen entweder als Kurzfassung (auf dieser Seite) oder im vollständigen Argumentationszusammenhang.
Zur besseren Lesbarkeit haben wir die umfangreichen Literaturverweise ausgelassen. Diese können Sie im Originaltext unter der entsprechenden Absatznummer nachsehen.
C. | ||
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Gebührenfestsetzung durch die landesrechtlichen Zustimmungsakte zu Art. 6 Nr. 4 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind begründet. Diese Gebührenfestsetzung verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). | 113 | |
I. | ||
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. | 114 | |
Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. (...) | 115 | |
Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt. Seine Breitenwirkung zeigt sich in der Reichweite und der Möglichkeit der Beeinflussung großer Bevölkerungsteile. So prägen die audiovisuellen Massenmedien seit langem bei den meisten Bürgern große Zeiteinheiten des Tagesablaufs. (...) Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben. | 116 | |
Rundfunk kann für die Verfolgung nicht nur publizistischer, sondern auch wirtschaftlicher Ziele eingesetzt werden. Der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt jedoch nicht automatisch dazu, dass für die Unternehmen publizistische Ziele im Vordergrund stehen oder dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. (...) Bei einer Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den Markt (ist) das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet. (...) | 117 | |
Auch wegen der mit der Konzentration im Rundfunk verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (...). | 119 | |
Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. | 122 | |
Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden. (...) | 123 | |
Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren. (...) Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen. | 126 | |
Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen. Das gilt grundsätzlich auch für Einnahmen aus Werbung oder Sponsoring. Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen. (...) Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann. | 127 |
Lesen Sie außerdem zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, 11. September 2007:
• „Funktionsnotwendig“
Editorial zum Karlsruher Gebührenurteil von Volker Lilienthal
epd medien Nr. 74 vom 19. September 2007
„Aus Karlsruhes Sicht steht das duale Rundfunksystem unverändert unter dem Vorbehalt seiner Verfassungskonformität. Der Rabatt, der dem privaten Rundfunk wegen seiner Orientierung am Massengeschmack gewährt wird, ist nur so lange rechtens, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausgleichend auf dessen Defizite reagieren kann.
Hierfür muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziell, rechtlich, technisch, personell instand gesetzt werden. Auch dies hat Karlsruhe mit Blick auf die Gewährleistungspflicht des Staates noch einmal klargestellt. Der Staat muss für einen freien Rundfunk sorgen. Doch jeglicher Einwirkung auf das Programmangebot, und sei es nur strukturell, muss er sich enthalten.“
• Ein Hauch von Nostalgie
Kommentar zum Karlsruher Gebührenurteil (Ausschnitt) von Daland Segler
Frankfurter Rundschau, 12. September 2007
• Rundfunkfreiheit und Programmauftrag
Vollständige Dokumentation dieses Abschnitts oder
Kurzfassung dieser Dokumentation
Bundesverfassungsgericht, 11. September 2007, Urteilsbegründung
• „Rundfunkgebühren verfassungswidrig festgesetzt“
Bundesverfassungsgericht, 11. September 2007, Pressemitteilung