Programmausschuss
NDR Staatsvertrag
§ 22 Ausschüsse des Rundfunkrats
(1) Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Programmausschuß. Er kann weitere Ausschüsse bilden. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertreten sein. Der Programmausschuss bereitet die Beschlüsse des Rundfunkrats in Programmangelegenheiten vor. Er kann dem Intendanten oder der Intendantin in Programmangelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt.
(2) Der Programmausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlussfassung des Rundfunkrats nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Programmanforderungen erforderlichen Beschlüsse nach § 18 Absatz 2 fassen (Wahl oder Abberufung von Intendant oder Stellvertreter). Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse des Programmausschusses zu entscheiden.
Quelle
www.ndr.de
unter: NDR Alphabet - Gremien - Rundfunkrat - Ausschüsse
Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Programmausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bilden, wie den Finanz- und Wirtschaftsausschuss und den Rechts- und Eingabenausschuss, sowie Arbeitsgruppen der Ausschüsse, die sich intensiv mit besonderen Themen befassen, wie beispielsweise dem Internet. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates vor, über die der Rundfunkrat in seiner nächsten Sitzung entscheidet.
Quelle
Hervorhebungen: Das GANZE Werk