Das GANZE Werk - Presseschau - Dokumentation

Deutscher Bundestag - 15. und 16. Wahlperiode
Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ - Schlussbericht vom 11. Dezember 2007
Drucksache 16/7000 - Kapitel 3.2.2 - Seite 151

KULTURAUFTRAG UND KULTURELLE TÄTIGKEIT DES RUNDFUNKS

Ausschnitte 2 a - 2 d: Bestandsaufnahme - Rechtliche Grundlagen für den Kultur- und Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

PdfRundfunk-Kapitel (original) Ausschnitt 2 d DGW-Textsammlung

Zitat:
Gerade vor dem Hintergrund des jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. September 2007328, welches die Rundfunkfreiheit sowie die Staatsferne des Verfahrens zur Festsetzung der Rundfunkgebühren gestärkt hat, ist es geboten, Auftrag und Grenzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gesetzlich zu präzisieren.

Ausschnitt 2 d
Verpflichtung durch Gebührenfinanzierung327; Möglichkeiten des Gesetzgebers

Auch wenn Programmfreiheit und Staatsferne der Rundfunkanstalten gesetzlich verankert sind, ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht gänzlich vom Gesetzgeber unabhängig. Denn er wird durch Gebühren finanziert und hat den Auftrag, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Aus dieser Gebührenfinanzierung erwächst eine Verpflichtung. Zugespitzt formuliert: Vor allem der Kultur- und Bildungsauftrag rechtfertigt das gebührenfinanzierte Fernsehen. Dieser Auftrag ist auf europäischer Ebene bestätigt worden: In den Amsterdamer Protokollen (1997) ist geregelt worden, dass die deutsche Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur zulässig ist, sofern der Kultur- und Bildungsauftrag erfüllt wird. Vor diesem Hintergrund ist es dem Gesetzgeber möglich, den Kulturauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu präzisieren und seine konsequente Erfüllung zu verlangen. Gerade vor dem Hintergrund des jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. September 2007328, welches die Rundfunkfreiheit sowie die Staatsferne des Verfahrens zur Festsetzung der Rundfunkgebühren gestärkt hat, ist es geboten, Auftrag und Grenzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gesetzlich zu präzisieren.

327
Lt. GEZ (www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenverteilung/index. html) beträgt das Gebührenaufkommen im Jahr 2005 7,123 Mrd. Euro. Die monatliche Grundgebühr (Radio) beträgt seit dem 1. April 2005 5,52 Euro und die monatliche Fernsehgebühr 11,51 Euro, die monatliche Gesamtgebühr 17,03 Euro. Für die Gebührenperiode ab 2009 haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der KEF einen zusätzlichen Finanzbedarf von monatlich ca. 1,44 Euro (ARD: 95 Cent, ZDF: 44 Cent, DRadio: 4,5 Cent) angemeldet, was einer Rundfunkgebühr von 18,47 Euro und einem Gebührenaufkommen von insgesamt ca. 7,8 Mrd. Euro entspräche.

328
Vgl. BVerfG vom 11. September 2007, AZ: 1 BvR 2270/05; 1 BvR 809/06; 1 BvR 830/06, S. 51: „Während der Gesetzgeber für privatwirtschaftlichen Rundfunk im Wesentlichen auf Marktprozesse vertraut, unterliegt der öffentlich-rechtliche Rundfunk besonderen normativen Erwartungen an sein Programmangebot.“ (S. 49). Und an anderer Stelle: „Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90,60,92). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181, 201) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten.“.

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