Das GANZE Werk - Presseschau - Dokumentation

Deutscher Bundestag - 15. und 16. Wahlperiode
Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ - Schlussbericht vom 11. Dezember 2007
Drucksache 16/7000 - Kapitel 3.2.2 - Seite 150

KULTURAUFTRAG UND KULTURELLE TÄTIGKEIT DES RUNDFUNKS

Ausschnitte 2 a - 2 d: Bestandsaufnahme - Rechtliche Grundlagen für den Kultur- und Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

PdfRundfunk-Kapitel (original) Ausschnitt 2 a DGW-Textsammlung

Zitate:
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass insbesondere anspruchsvolle kulturelle Sendungen bei den privaten Anbietern aufgrund des hohen Kostenaufwandes in der Regel zurücktreten werden.318 Dem Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liege ein erweiterter Kulturbegriff zugrunde, der das Ziel hat, in einem umfassenden Sinne ein Bild vom politischen, sozialen und geistigen Leben in Deutschland in allen seinen Schattierungen zu vermitteln. (Hervorhebung: d. Red.)

Ausschnitt 2 a
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes

Die deutsche Rundfunkordnung ist maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG geprägt.316 Ihre gesetzliche Ausgestaltung fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Rundfunk - öffentlich-rechtlicher wie privater - hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht nur eine essenzielle Funktion für die demokratische Ordnung, sondern auch eine kulturelle Verantwortung. Dabei sind beide Funktionen nicht strikt voneinander zu trennen. Denn eine freiheitliche und demokratische Gesellschaft beruht auf gemeinsamen kulturellen Werten, die es zu vermitteln gilt.317

In der dualen Rundfunkordnung obliegt es zuvorderst dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, diesen klassischen Auftrag des Rundfunks zu erfüllen, da der private Rundfunk aufgrund seiner Marktorientierung keine gleichgewichtige Programm- und Meinungsvielfalt gewährleisten kann. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass insbesondere anspruchsvolle kulturelle Sendungen bei den privaten Anbietern aufgrund des hohen Kostenaufwandes in der Regel zurücktreten werden.318 Dem Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liege ein erweiterter Kulturbegriff zugrunde, der das Ziel hat, in einem umfassenden Sinne ein Bild vom politischen, sozialen und geistigen Leben in Deutschland in allen seinen Schattierungen zu vermitteln.

Diese Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtes werden in den Landesgesetzen zur Errichtung der Rundfunkanstalten, im Rundfunkstaatsvertrag sowie für den Privatrundfunk in den Landesmediengesetzen kodifiziert, präzisiert und ergänzt.

316
Vgl. BVerfG vom 11. September 2007, AZ: 1 BvR 2270/05; 1 BvR 809/06; 1 BvR 830/06, S. 49: „Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.“

317
Ebd.

318
Vgl. BVerfGE 73, 118, 155.

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